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Vor einer Eheschließung muss grundsätzlich eine Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen -die Anmeldung der Eheschließung- erfolgen. Zuständig hierfür ist das Standesamt, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat. Hiervon zu unterscheiden ist der Ort der standesamtlichen Trauung. Grundsätzlich kann die Ehe auf jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden.
Die Anmeldung kann frühestens 6 Monate vor dem beabsichtigten Eheschließungstermin erfolgen und wird normalerweise durch persönliche Vorsprache auf dem Standesamt vorgenommen.
Die Anmeldung zur Eheschließung erfordert erfahrungsgemäß etwas Zeit, um die Unterlagen zu prüfen sowie die erforderlichen Erklärungen vorzunehmen. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass wir Ihre Anmeldung zur Eheschließung nach erster persönlicher Vorsprache nur nach Terminvereinbarung aufnehmen können.
Sie sind beide volljährig, ledig, kinderlos und deutsche Staatsangehörige
Dann benötigen Sie folgende Unterlagen:
Sie haben ein gemeinsames Kind/gemeinsame Kinder
Sie benötigen zusätzlich:
Sie/Ihr Partner waren/war bereits einmal verheiratet
Sie benötigen zusätzlich:
Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit
Bevor eine Ehe geschlossen werden kann, sind leider sehr viele rechtliche Fragen zu klären und eine Menge Papiere zu besorgen. Bei der Prüfung der sogenannten Ehefähigkeit (im Rechtssinne) von ausländischen Verlobten hat der Standesbeamte zusätzlich zu prüfen, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht des ausländischen Partners nicht eventuell gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Durch diese Prüfung soll auch vermieden werden, dass die in der Bundesrepublik geschlossene Ehe später im Heimatstaat der/des Verlobten möglicherweise nicht anerkannt wird.
Ausländische Staatsangehörige benötigen zum Beispiel in der Regel ein Ehefähigkeitszeugnis (ein Zeugnis der zuständigen Behörde Ihres Heimatstaates, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht).
Falls deutsches Recht angewandt wird, kann der Geburtsname des Mannes oder der Geburtsname der Frau zum Ehenamen bestimmt werden.
Derjenige, dessen Namen nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anhängen (mit Bindestrich) und führt dann einen Doppelnamen. Eheliche Kinder erhalten allerdings nur den Ehenamen, nicht den Doppelnamen!
Außerdem ist es auch möglich, dass jeder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen weiterführt (getrennte Namensführung). Bei ehelichen Kindern muss man sich dann für einen der Namen entscheiden (Doppelnamen sind für die Kinder nicht möglich). Es ist auch möglich, den Ehenamen nachträglich zu bestimmen.
Standesamt Bühlerzell
Heilberger Straße 4
74426 Bühlerzell
Tel. 07974/9390-12