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Gemeinde Bühlerzell
Landkreis Schwäbisch Hall
Inkrafttreten des Bebauungsplans „Freiflächen-Photovoltaikanlage Steinenbühl“ und der dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Gemeinde Bühlerzell hat am 28.07.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaikanlage Steinenbühl“ und die dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung beschlossen.
Es handelt sich nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB um einen vorzeitigen Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf. Der Antrag zur Genehmigung wurde am 01.09.2025 an das Landratsamt Schwäbisch Hall gestellt. Die Genehmigung wurde vom Landratsamt am 05.02.2026 erteilt.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Freiflächen-Photovoltaikanlage Steinenbühl“ bestehen aus dem Planteil und dem Textteil jeweils vom 27.05.2024 / 16.12.2024, beide gefertigt vom Büro Roosplan, Backnang.
Beigelegt sind die Begründung vom 27.05.2024 / 16.12.2024, die Abwägungen der im Rahmen der Planoffenlage eingegangenen Stellungnahmen vom 16.12.2024 sowie vom 28.07.2025, die Artenschutzrechtliche Prüfung vom 25.09.2024, die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 04.12.2024, der Umweltbericht vom 04.12.2024, der Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan vom 14.05.2024, ein Orientierungsplan vom 14.05.2024 und die zusammenfassende Erklärung.
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke mit der Nummer 137 und 138 komplett und teilweise die Flurstücke mit der Nummer 136; 139; 145/1; 145/2 und 121 (Wirtschaftsweg) der Gemarkung Bühlerzell.
Der Geltungsbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Die Unterlagen werden auf der Internetseite unter www.Buehlerzell.de/Aktuelles/Bekanntmachungen der Gemeinde Bühlerzell veröffentlicht und jedermann kann die Satzungen einschließlich der Beilagen beim Bürgermeisteramt, Bühlerzell, Heilberger Straße 4, während den üblichen Dienststunden (Montag von 07:00 Uhr - 12:00 Uhr, Dienstag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr sowie Freitag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr) in Papierform einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Bühlerzell unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts, geltend gemacht worden sind.
Hingewiesen wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-43 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich oder elektronisch beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, schriftlich oder elektronisch gestellt ist.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Bühlerzell geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Bühlerzell, den 12.02.2026
gez. Schönpflug
Bürgermeisterin
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